SPD/FWG (Freie Wählergemeinschaft) Parkstetten
SPD/FWG Parkstetten
Willkommen
Dieser Antrag wurde am 09.07.2013 in der Gemeindeverwaltung zur Behandlung im Gemeinderat abgegeben: (.pdf)
Parkstettener Vermeldungen mit Informationen über die Vor- und Nachteile eines berufsmäßigen Bürgermeisters. (.pdf)
Aktuell am 27.02.2024
Das VG Regensburg hat den Antrag auf eine einstweilige Anordnung, der darauf gerichtet war, vor einer Entscheidung über die Klage gegen die Nichtzulassung vorab den Bürgerentscheid in Parkstetten durchzuführen, abgelehnt, da nach Auffassung des Einzelrichters nicht zu 100% klar ist, ob die Ablehnung tatsächlich rechtswidrig ist. Er wollte damit nicht in Parkstetten durch Bürgerentscheid abstimmen lassen – um dann eventuell nachträglich in dem Urteil in der Hauptsache doch noch zu der Auffassung zu kommen, dass die Ablehnung durch die Gemeinde rechtmäßig gewesen sei. Eine Entscheidung des Gerichts über die Rechtsmäßigkeit der Ablehnung wurde vom Gericht damit in der Sache selbst noch NICHT getroffen. Die Verantwortlichen des Bürgerbegehrens habe allerdings mit Schreiben an das Gericht vom 25. Oktober 2013 die Hauptsache für erledigt erklärt, da die 90-Tage-Frist für den ordnungsgemäßen Erlass einer entsprechenden Satzung und eines noch davor durchzuführenden Bürgerentscheids vor der Bürgermeisterwahl am 16.03.2014 nicht mehr eingehalten werden kann. (von Martin Panten)
Wie bekannt, wurde die Zulassung des von 412 Parkstettener und Reibersdorfer Bürgerinnen und Bürgern angestrebten Bürgerbegehrens auf Installation eines hauptamtlichen Bürgermeisters für Parkstetten aufgrund eines “Formfehlers” von der CSU-Mehrheit im Gemeinderat auf Empfehlung des Landratsamtes abgelehnt. Die Unterschriften waren in Ordnung - es waren 178 mehr, als erforderlich gewesen wären und die Fragestellung war nicht zu beanstanden. Auf den Listen waren fünf Vertreter der Initiative für das Bürgerbegehren nummeriert aufgeführt. Dies wurde vom Landratsamt beanstandet. Es dürfen nur drei sein. Nicht berücksichtigt wurde dabei ein Kommentar zu einem diesbezüglichen Gerichtsurteil, dass bei einer erfolgten Nummerierung der Vertreter die ersten drei als Vertreter anzusehen sind und die restlichen als deren Ersatzleute. Auch ein beantragtes Ratsbegehren - dies heißt, der Gemeinderat hätte die Entscheidung in die Hände der Bürger gelegt - mit der gleichen Fragestellung, wurde von der CSU-Mehrheit abgelehnt. Aufgrund eines Ratsbegehrens hätte der Willen der 412 Bürgerinnen und Bürger respektiert werden können und es wäre ein Bürgerentscheid über die gestellte Frage erfolgt. (von Konrad Rothammer)
Zur Sache:
Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Gemeinderates ergab:
Infoblatt der Bürgerinitiative:
Leserbriefe zum Thema im Straubinger Tagblatt:
(.pdf)
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Dieser Antrag wurde am 09.07.2013 in der Gemeindeverwaltung zur Behandlung im Gemeinderat abgegeben: (.pdf)
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Das VG Regensburg hat den Antrag auf eine einstweilige Anordnung, der darauf gerichtet war, vor einer Entscheidung über die Klage gegen die Nichtzulassung vorab den Bürgerentscheid in Parkstetten durchzuführen, abgelehnt, da nach Auffassung des Einzelrichters nicht zu 100% klar ist, ob die Ablehnung tatsächlich rechtswidrig ist. Er wollte damit nicht in Parkstetten durch Bürgerentscheid abstimmen lassen – um dann eventuell nachträglich in dem Urteil in der Hauptsache doch noch zu der Auffassung zu kommen, dass die Ablehnung durch die Gemeinde rechtmäßig gewesen sei. Eine Entscheidung des Gerichts über die Rechtsmäßigkeit der Ablehnung wurde vom Gericht damit in der Sache selbst noch NICHT getroffen. Die Verantwortlichen des Bürgerbegehrens habe allerdings mit Schreiben an das Gericht vom 25. Oktober 2013 die Hauptsache für erledigt erklärt, da die 90-Tage-Frist für den ordnungsgemäßen Erlass einer entsprechenden Satzung und eines noch davor durchzuführenden Bürgerentscheids vor der Bürgermeisterwahl am 16.03.2014 nicht mehr eingehalten werden kann. (von Martin Panten)
Wie bekannt, wurde die Zulassung des von 412 Parkstettener und Reibersdorfer Bürgerinnen und Bürgern angestrebten Bürgerbegehrens auf Installation eines hauptamtlichen Bürgermeisters für Parkstetten aufgrund eines “Formfehlers” von der CSU-Mehrheit im Gemeinderat auf Empfehlung des Landratsamtes abgelehnt. Die Unterschriften waren in Ordnung - es waren 178 mehr, als erforderlich gewesen wären und die Fragestellung war nicht zu beanstanden. Auf den Listen waren fünf Vertreter der Initiative für das Bürgerbegehren nummeriert aufgeführt. Dies wurde vom Landratsamt beanstandet. Es dürfen nur drei sein. Nicht berücksichtigt wurde dabei ein Kommentar zu einem diesbezüglichen Gerichtsurteil, dass bei einer erfolgten Nummerierung der Vertreter die ersten drei als Vertreter anzusehen sind und die restlichen als deren Ersatzleute. Auch ein beantragtes Ratsbegehren - dies heißt, der Gemeinderat hätte die Entscheidung in die Hände der Bürger gelegt - mit der gleichen Fragestellung, wurde von der CSU-Mehrheit abgelehnt. Aufgrund eines Ratsbegehrens hätte der Willen der 412 Bürgerinnen und Bürger respektiert werden können und es wäre ein Bürgerentscheid über die gestellte Frage erfolgt. (von Konrad Rothammer)
Zur Sache:
Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Gemeinderates ergab:
Infoblatt der Bürgerinitiative: